Art. 1 § 2 FtrG

FtrG - Feiertagsruhegesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Vorschriften der nachstehend bezeichneten Gesetze erlassenen Verordnungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß auch für die im § 1 bezeichneten Feiertage:

1. Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in der Fassung der Gesetze vom 18. Juli 1905, RGBl. Nr. 125, vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, vom 21. Dezember 1934, BGBl. II Nr. 421, und der Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch § 31 Z 9, BGBl. Nr. 144/1983.)

3. Bergarbeitergesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 406, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1928, BGBl. Nr. 190, und der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1933, BGBl. Nr. 209;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch § 31 Z 9, BGBl. Nr. 144/1983.)

5. Gesetz vom 18. September 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekerwesens, in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, der Apothekengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 68, und der Apothekengesetznovelle 1956, BGBl. Nr. 2/1957;

(Anm.: Z 6 und 7 Aufgehoben durch § 31 Z 9, BGBl. Nr. 144/1983.)

(2) Die Feiertagsruhe hat frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des betreffenden Feiertages, und zwar gleichzeitig für alle Arbeiter und Angestellten des Betriebes, zu beginnen und mindestens 24 Stunden zu dauern. Für die Unternehmungen täglich erscheinender Zeitungen sowie für die Druckereien, soweit sie täglich erscheinende Zeitungen herstellen, hat die Feiertagsruhe 18 Stunden zu dauern.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung einer Ersatzruhe für Sonntagsarbeit gelten nicht für die Feiertagsarbeit.

(4) Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.

In Kraft seit 01.07.1984 bis 31.12.9999
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