§ 9a FNV 2013

FNV 2013 - Frequenznutzungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.

In Kraft seit 14.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a FNV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a FNV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9a FNV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a FNV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a FNV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 FNV 2013
§ 10 FNV 2013