§ 10 FMABG

FMABG - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:

1.

der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;

2.

Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;

3.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

4.

der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;

5.

die Geschäftsordnung gemäß § 6 Abs. 2 sowie deren Änderung;

6.

die Compliance-Ordnung gemäß § 6 Abs. 4 sowie deren Änderung;

7.

die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;

8.

der gemäß § 16 Abs. 3 zu erstellende Jahresbericht;

9.

der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

(3) Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Abs. 2 Z 9) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.

(4) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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