§ 8 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat einzurichten, der die Landesregierung in fleischuntersuchungsgebührenrechtlichen Angelegenheiten berät.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2013

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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