Gesamte Rechtsvorschrift FK-VO

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

FK-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FK-VO


Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.

§ 2 FK-VO


Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.

§ 3 FK-VO


Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.

§ 4 FK-VO


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.

(1a) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 788/1994, außer Kraft.

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende (FK-VO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende-FK-V)
StF: BGBl. Nr. 671/1995

Änderung

BGBl. II Nr. 403/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 506/1995, wird verordnet:

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