Art. 4 § 260 FinStrG (weggefallen)

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
Art. 4 § 260 FinStrG (weggefallen) seit 02.01.1976 weggefallen.
In Kraft seit 02.01.1976 bis 31.12.9999
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