Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.01.2026
(1)Absatz einsEine Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) aufzubereiten. Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92 Abs 2 Z 4) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat.Eine Originalsicherung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 2,) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 3,) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Paragraph 92 b, Absatz 3,) aufzubereiten. Das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 4,) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 124 Abs. 2 hat der Amtsbeauftragte dem Spruchsenat das Ergebnis der Datenaufbereitung bei Einbringung der schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu übermitteln.In den Fällen des Paragraph 124, Absatz 2, hat der Amtsbeauftragte dem Spruchsenat das Ergebnis der Datenaufbereitung bei Einbringung der schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens das Ergebnis der Datenaufbereitung, die Originalsicherung sowie die Arbeitskopie zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren Verwendung finden. Mit der Löschung ist bis zum Ablauf der Fristen zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren zuzuwarten. Wird eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, ist jeweils mit der Löschung bis zu deren Erledigung zuzuwarten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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