Art. 1 § 101 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO. zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.1959 bis 31.12.9999
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