§ 3 FinSG Begriffsbestimmungen

FinSG - Finanzsicherheiten-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Finanzsicherheit: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht;

2.

Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: die vollständige Übereignung oder Zession einer Barsicherheit, eines Finanzinstruments oder einer Kreditforderung oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschließlich von Wertpapierpensionsgeschäften;

3.

Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts: ein Sicherungsrecht an einer Barsicherheit, einem Finanzinstrument oder einer Kreditforderung durch einen Sicherungsgeber, wobei das volle oder bedingte/beschränkte Eigentum oder die Inhaberschaft an der bestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt;

4.

Barsicherheit: ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld;

5.

Finanzinstrumente: Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschließlich von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva;

6.

maßgebliche Verbindlichkeit: eine durch eine Finanzsicherheit besicherte Verbindlichkeit, die ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten begründet und die ganz oder teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten Verbindlichkeiten (einschließlich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder aus einer ähnlichen Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen;

7.

im Effektengiro übertragbares Wertpapier: eine Finanzsicherheit in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder auf einem Depotkonto gebucht wird, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird;

8.

maßgebliches Konto: das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäß Z 7 erlangt, auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird;

9.

Sicherheit der selben Art:

a)

bei einer Barsicherheit die Zahlung eines Betrags in der gleichen Höhe und der gleichen Währung;

b)

bei einem Finanzinstrument ein anderes Finanzinstrument des selben Emittenten oder Schuldners, das Bestandteil der selben Emission oder Serie ist, auf den gleichen Nennwert und die gleiche Währung lautet und das gleiche Recht verbrieft; dazu zählen auch andere Vermögenswerte, die infolge eines Ereignisses, das die als Finanzsicherheit bestellten Finanzinstrumente betrifft, vereinbarungsgemäß an die Stelle des ursprünglichen Finanzinstruments treten;

10.

Konkurs- und Liquidationsverfahren: ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Sanierungsplan oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden;

11.

Sanierungsverfahren und Sanierungsmaßnahmen: ein Sanierungsverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Maßnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Maßnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen;

12.

Verwertungs- oder Beendigungsfall: eine Vertragsverletzung und jedes andere von den Vertragsparteien vertraglich einer Vertragsverletzung gleichgestellte Ereignis, die oder das den Sicherungsnehmer auf Grund des Vertrags oder kraft Gesetzes zur Verwertung oder Aneignung der Finanzsicherheit oder zur Aufrechnung infolge Beendigung berechtigt;

13.

Verfügungsrecht: das Recht des Inhabers eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts an einem Finanzaktivum, darüber auf Grund des Vertrags wie ein Eigentümer zu verfügen;

14.

Aufrechnung infolge Beendigung („Close Out Netting“): eine vertragliche Bestimmung im Rahmen der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden Vereinbarung oder – sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben – eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Weg der Verrechnung, Aufrechnung oder auf andere Weise

a)

die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden oder

b)

der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat;

15.

Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt;

16.

Bestellung: die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter, die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.

(2) Der Schriftlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes stehen die elektronische Aufzeichnung sowie jede andere Art der Aufzeichnung mittels eines dauerhaften Datenträgers gleich.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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