§ 50r FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) § 39j Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50r FLAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50r FLAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50r FLAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50r FLAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50r FLAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FLAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50q FLAG
§ 50s FLAG