§ 3 FamGHV-BMJ 2014 Inkrafttreten

FamGHV-BMJ 2014 - Anordnung für welche Bezirksgerichte die Familiengerichtshilfe eingerichtet ist

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (FamGHV-BMJ), BGBl. II Nr. 185/2013, und die Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche weiteren Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (2. FamGHV-BMJ), BGBl. II Nr. 508/2013, treten jeweils mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (FamGHV-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2013,, und die Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche weiteren Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (2. FamGHV-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2013,, treten jeweils mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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