Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (FamGHV-BMJ), BGBl. II Nr. 185/2013, und die Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche weiteren Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (2. FamGHV-BMJ), BGBl. II Nr. 508/2013, treten jeweils mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (FamGHV-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2013,, und die Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche weiteren Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird (2. FamGHV-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2013,, treten jeweils mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 FamGHV-BMJ 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FamGHV-BMJ 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 FamGHV-BMJ 2014