§ 13 F-VG 1948

F-VG 1948 - Finanz-Verfassungsgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.

In Kraft seit 01.01.1948 bis 31.12.9999
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