Gesamte Rechtsvorschrift F-GÜV 2013

Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013

F-GÜV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 F-GÜV 2013 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Durchführung von Ein- und Ausflügen nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch nicht Vertragsstaaten gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996 sind. Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Durchführung von Ein- und Ausflügen nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch nicht Vertragsstaaten gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, sind.

§ 2 F-GÜV 2013 Bedingungen für die Zulässigkeit des Ein- und Ausfluges


  1. (1)Absatz eins,Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in § 1 genannten Staaten sind unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften nach bzw. von den Flugfeldern Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberflugplatz Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Hubschrauberflugplatz Ludesch, Niederöblarn, Pinkafeld, Punitz-Güssing, Ried-Kirchheim, St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Trieben, Vöslau, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Hubschrauberflugplatz Wucher Zürs – Lech am Arlberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz Zwatzhof, zulässig.Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in Paragraph eins, genannten Staaten sind unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften nach bzw. von den Flugfeldern Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberflugplatz Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Hubschrauberflugplatz Ludesch, Niederöblarn, Pinkafeld, Punitz-Güssing, Ried-Kirchheim, St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Trieben, Vöslau, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Hubschrauberflugplatz Wucher Zürs – Lech am Arlberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz Zwatzhof, zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in § 1 genannten Staaten nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, sind vorbehaltlich weiterer zoll- und grenzkontrollrechtlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der Austro Control GmbH gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in Paragraph eins, genannten Staaten nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, sind vorbehaltlich weiterer zoll- und grenzkontrollrechtlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der Austro Control GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Grenzüberflugsverordnung (GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Auf Ein- und Ausflüge von ausländischen zivilen Staatsluftfahrzeugen nach bzw. von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf Ein- und Ausflüge von ausländischen zivilen Staatsluftfahrzeugen nach bzw. von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 F-GÜV 2013 Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung


  1. (1)Absatz eins,Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in § 1 genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in § 1 genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdas Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
    2. 2.Ziffer 2den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
    3. 3.Ziffer 3das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
    4. 4.Ziffer 4die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
    5. 5.Ziffer 5die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
  2. (2)Absatz 2,Piloten von Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985) haben die in Abs. 1 geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.Piloten von Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) haben die in Absatz eins, geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.Der Halter des Flugfeldes hat die in Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, sind.Die Absatz eins bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Vorschriften über den Flugplan in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38 und zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185, ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3 und in den Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Vorschriften über den Flugplan in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38 und zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185, Amtsblatt Nummer L 196 vom 21.7.2016 Seite 3 und in den Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 4 F-GÜV 2013 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 – F-GÜV 1996), BGBl. Nr. 372/1996, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 – F-GÜV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1996,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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