§ 65 EuWO Ungültige Stimmzettel

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
    3. 3.Ziffer 3keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder
    4. 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder
    5. 5.Ziffer 5eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), odereine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 36, Absatz 5,), oder
    6. 6.Ziffer 6nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder
    7. 7.Ziffer 7aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
  2. (2)Absatz 2Leere, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.Leere, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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§ 55 EuWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde§ 56 EuWO Vorgang bei Wahlkartenwählern§ 57 EuWO Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers§ 58 EuWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe§ 59 EuWO Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler§ 60 EuWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten§ 61 EuWO Amtlicher Stimmzettel§ 62 EuWO Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels§ 63 EuWO Vergabe von Vorzugsstimmen§ 64 EuWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert§ 65 EuWO Ungültige Stimmzettel§ 66 EuWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung§ 67 EuWO Niederschrift§ 68 EuWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien§ 69 EuWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 70 EuWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde§ 71 EuWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 72 EuWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde§ 73 EuWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 74 EuWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 75 EuWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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