Art. 2 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 21b betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

22.

Z 1 bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden,

1.

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,

2.

wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden.

23.

Es sind weiters anzuwenden

1.

Z 10 erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995.

2.

Z 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen.

3.

Z 16 auf Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.

4.

Z 17 mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.

24.

(Anm.: betrifft Inkrafttreten des § 127)

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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