Gesamte Rechtsvorschrift ERUStV

E-Rechnung-UStV

ERUStV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ERUStV


Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,

1.

wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,

2.

wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird,

3.

wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 12 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne des Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, versehen ist, oder

4.

wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 S. 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

§ 2 ERUStV (weggefallen)


§ 2 ERUStV (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

§ 3 ERUStV


(1) § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.

Artikel

Art. 1 ERUStV (weggefallen)


Art. 1 ERUStV (weggefallen) seit 17.06.2010 weggefallen.

E-Rechnung-UStV (ERUStV) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden (E-Rechnung-UStV)
StF: BGBl. II Nr. 583/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 175/2010

BGBl. II Nr. 516/2012

BGBl. II Nr. 382/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:

Anmerkung

Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 29.12.2012 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 516/2012). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.

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