§ 3 ErlWS-VO 2009 (Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten) - JUSLINE Österreich
§ 3 ErlWS-VO 2009
ErlWS-VO 2009 - Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2009 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für
1.Ziffer einsdie Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,
2.Ziffer 2die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,
3.Ziffer 3die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,
und überdies vom Wahlrecht gemäß § 124b Z 80 lit. b Einkommensteuergesetz 1988 kein Gebrauch gemacht wird oder kein Antrag gemäß § 124b Z 82 Einkommensteuergesetz 1988 gestellt wurde.und überdies vom Wahlrecht gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 80, Litera b, Einkommensteuergesetz 1988 kein Gebrauch gemacht wird oder kein Antrag gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 82, Einkommensteuergesetz 1988 gestellt wurde.
In Kraft seit 21.01.2009 bis 31.12.9999
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