Gesamte Rechtsvorschrift eRg

Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung

eRg
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Stand der Gesetzesgebung: 01.01.2017

§ 1 eRg


Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,

  1. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
  2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Z 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.

§ 2 eRg


Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch
1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;
2. eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.

§ 3 eRg


§ 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (eRg) Fundstelle


BGBl. II Nr. 583/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2010

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