Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Diese Verordnung trifft Regelungen zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für Flexibilitätsleistungen, die im Rahmen des Engpassmanagements (EPM) im Übertragungsnetz
1.Ziffer einsbei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen mit Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung ab 1 MW gemäß § 140 Abs. 1 Z 1 lit. b ElWG,bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen mit Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung ab 1 MW gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ElWG,
2.Ziffer 2bei Anordnung von Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern gemäß § 140 Abs. 1 Z 2 ElWG sowiebei Anordnung von Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 2, ElWG sowie
3.Ziffer 3im Wege gesicherter Leistungen von Erzeugern oder Entnehmern gemäß § 140 Abs. 4 ElWGim Wege gesicherter Leistungen von Erzeugern oder Entnehmern gemäß Paragraph 140, Absatz 4, ElWG
erbracht werden.
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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