Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
(2)Absatz 2,Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
(3)Absatz 3,Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4 zu verrechnen.Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Absatz 4, zu verrechnen.
(4)Absatz 4,Das pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 beträgt:Das pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Absatz 3, beträgt:
Anlagengröße
Entgelt
0 bis 20 kW
10 Euro pro kW
21 bis 250 kW
15 Euro pro kW
251 bis 1.000 kW
35 Euro pro kW
1.001 bis 20.000 kW
50 Euro pro kW
mehr als 20.000 kW
70 Euro pro kW
Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde evaluiert. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG beizulegen.Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde evaluiert. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, E-ControlG beizulegen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 30.12.2026
0 Kommentare zu § 54 ElWOG 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 ElWOG 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 ElWOG 2010