Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Netzbenutzer gemäß § 16b Abs. 2, § 16c Abs. 1 letzter Satz sowie § 79 Abs. 2 EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß § 16b oder § 16c teilzunehmen.Netzbenutzer gemäß Paragraph 16 b, Absatz 2,, Paragraph 16 c, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 79, Absatz 2, EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß Paragraph 16 b, oder Paragraph 16 c, teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
1.Ziffer einsBeschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;
2.Ziffer 2Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;
3.Ziffer 3jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;
4.Ziffer 4Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;
5.Ziffer 5Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
6.Ziffer 6Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Ziffer eins bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Absatz 4, genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:
1.Ziffer einsDatenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;
2.Ziffer 2Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;
3.Ziffer 3Haftung;
4.Ziffer 4allfällige Versicherungen.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Abs. 2 hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Absatz 2, hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß Paragraph 24, E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.
(6)Absatz 6,Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 29.09.2026
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