Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension (ElUEWitPens) Fundstelle

ElUEWitPens - Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension
StF: BGBl. II Nr. 28/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 459c Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009,

2.

des § 229d Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009,

3.

des § 217b Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, und

4.

der §§ 1a und 15 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009

wird, hinsichtlich der Z 1, 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:

In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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