§ 38 EnLG Landesbeiräte

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

 (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 21 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

2.

höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes;

3.

zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.

(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten § 36 Abs. 5 und 6 sowie § 37 sinngemäß.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 EnLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 EnLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 EnLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 EnLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 EnLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 EnLG
§ 39 EnLG