Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 5 Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich der Gerichtsgebühren, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren in § 5 die Bundesministerin für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins,, ausgenommen hinsichtlich der Gerichtsgebühren, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren in Paragraph 5, die Bundesministerin für Justiz betraut.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.2031
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