Gesamte Rechtsvorschrift EK-V

Erfolgskontrollen-Verordnung

EK-V
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 EK-V Durchführung der Erfolgskontrolle


Die gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, vom sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17a Abs. 1 und Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und deren Einhaltung zu überprüfen.

§ 2 EK-V Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle


(1) Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.

(2) Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.

(3) Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.

(4) Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:

1.

Analyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,

2.

Darstellung der Ergebnisse gemäß § 3 unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.

§ 3 EK-V Inhalt der finanziellen Erfolgskontrolle


(1) Im Rahmen der finanziellen Erfolgskontrolle ist insbesondere Folgendes zu ermitteln und darzustellen:

1.

Darstellung der im Projektzeitraum durchgeführten Umsetzungsschritte, um die im Projektprogramm für die jeweilige Organisationseinheit geplanten Ziele zu erreichen;

2.

Angaben über allenfalls seit Projektbeginn eingetretene Änderungen im gesamten Umfeld des Projektes und deren Auswirkungen auf das Projekt;

3.

ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm enthaltenen Leistungsindikatoren und eine Begründung von Abweichungen, die über fünf vH über oder unter den im Projektprogramm vorgesehenen Leistungsindikatoren liegen;

4.

ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm festgelegten Planstellen und Begründung allfälliger während der Projektlaufzeit eingetretener Soll-Ist-Abweichungen, Darstellung der ausgabenwirksamen Personalkapazität;

5.

ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm vorgesehenen Ausgaben und Einnahmen und des Unterschiedsbetrages und Begründung von Abweichungen gegenüber dem Projektprogramm;

6.

Aufschlüsselung und Erläuterung der Verwendung der auf Grund positiver Unterschiedsbeträge (§ 17a Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) gebildeten Flexibilisierungs-Rücklagen und die Bedeckung negativer Unterschiedsbeträge (Minus-Rücklage);

7.

allfällige sonstige wesentliche Ergebnisse;

8.

die Bedeutung der erzielten Ergebnisse für die Organisationseinheit und Bewertung, in welchem Ausmaß die im Projektprogramm dargestellten strategischen und operativen Ziele erreicht wurden, und Angabe von Gründen, die einer völligen Zielerreichung entgegenstehen oder sich besonders förderlich auf diese ausgewirkt haben;

9.

allfällige Probleme bei der Umsetzung des Projektprogrammes und Angaben über deren Relevanz für die Organisationseinheit.

(2) Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren, in absoluten und relativen Zahlen und in der Gliederung des Projektprogrammes darzustellen. Für das letzte Finanzjahr des Projektzeitraumes ist die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) anzugeben.

(3) Sollte im Projektzeitraum das Bundesfinanzgesetz Abweichungen vom Projektprogramm vorsehen, sind diese Abweichungen darzustellen und zu begründen. Der Soll-Ist-Vergleich gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 hat sich in der Folge auf die durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz festgelegten Planstellen, Ausgaben und Einnahmen, sowie den sich daraus ergebenden Saldo zu beziehen.

§ 4 EK-V Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Erfolgskontrollen-Verordnung (EK-V) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung von einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung der finanziellen Erfolgskontrolle bei Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Erfolgskontrollen-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 28/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird verordnet:

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