§ 78 EisbG Verfahrensvorschrift

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Schienen-Control GmbH hat im behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2015)

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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