§ 238 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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