§ 164 EisbG Ausländische Bescheinigung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Stellt die Behörde fest, dass ein zum selbständigen Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf einer österreichischen Eisenbahn eingesetzter Triebfahrzeugführer, der über eine gültige Bescheinigung verfügt, die von einem Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, nicht die für eine Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat sie dieses Eisenbahnunternehmen zu kontaktieren und unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Bescheinigung zu verlangen.

(2) Die Behörde ist befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen; von dieser Untersagung sind die Europäische Kommission und die sonstigen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten. Nach dem Einlangen der Mitteilung des kontaktierten Eisenbahnunternehmens, wie über ihr Verlangen entschieden worden ist, hat sie den Bescheid aufzuheben.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 164 EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 164 EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 164 EisbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 164 EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 164 EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 163 EisbG
§ 164c EisbG