Art. 19 EGZPO

EGZPO - Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 172 und 173).

Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im §. 174 C. P. O. bestimmte Recht.

Dem Obmanne des Schiedsgerichtes steht die Sitzungspolizei im Umfange der §§. 197 und 198 C. P. O. zu.

In Kraft seit 24.08.1948 bis 31.12.9999
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