Anl. 1 EGVO 2013

EGVO 2013 - Eichgebührenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Gebühren für die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder im Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1:

1.

Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen und für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen

Gebühr gemäß Tarif F

2.

Erprobungsgebühr, falls eine Erprobung im Zulassungsverfahren vorgesehen ist

Gebühr gemäß Tarif B

(2) Gebühren für die Zulassung/Änderung einer Abfertigungsstelle ode1r einer öffentlichen Wägeanstalt gemäß § 1 Abs. 2:

Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen sowie der Beschaffenheit vor Ort

gemäß Tarif F

(3) Gebühr für die Zulassung eines Herstellerzeichens für Maßbehältnisse gemäß § 1 Abs. 3:

Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen

gemäß Tarif F

(4) Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten gemäß § 1 Abs. 4:

Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen

gemäß Tarif F

(5)              Gebühr in Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist:

1.

Zusatzgebühr

125 Euro

2.

Veröffentlichungsgebühr für jede angefangene Druckseite (Format A4)

100 Euro

Tarif B

(Eichung § 2 )

Für Messgeräte außerhalb des Ermächtigungsumfanges von Eichstellen kommen folgende Tarife zur Anwendung:

(1) Messgeräte für Länge

1.

Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder) je Teilung für jedes angefangene Meter

4,00 Euro

2.

Messkluppen

45,00 Euro

3.

Längenmessgeräte

170,00 Euro

4.

Messräder

59,00 Euro

5.

a) Peilbänder, Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Längenteilung

Jedes

angefangene Meter

4,00 Euro

b)

Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Rauminhaltsteilung

331,00 Euro

c)

Peilmaschinen

407,00 Euro

6.

Klassifizierungsgeräte für Schweinehälften

89,00 Euro

7.

Brettermessgeräte ……………………………………………………………….

330,00 Euro

8.

Elektrooptische Distanzmessgeräte

26,00 Euro

(2) Flächenmessgeräte

1.

Flächenmessmaschinen

301,00 Euro

(3) Raummessgeräte für feste Messgüter und Flüssigkeiten

1.

Hohlmaße ……………………………………………………………………….

28,00 Euro

2.

Messgefäße mit Teilung (Messgläser, Messeimer, Messbecher) das Zweifache der Gebühr gemäß Z 1

(4) Wasserzähler

1.

mit einem Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss über 60 m³/h

118,00 Euro

2.

bei Einteilung nach Nennbelastungen ist das 0,5-fache der Nennbelastung dem Nenndurchfluss gleichzusetzen

3.

bei Einteilung nach dem Dauerdurchfluss (Q3) ist das 0,6-fache des Dauerdurchflusses dem Nenndurchfluss gleichzusetzen.

4.

Verbundzähler Gebühr gemäß Tarif F

(5) Gewichtsstücke

1.

Feingewichtsstücke und Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2 und E 2 .....120,00 Euro

2.

Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen E1 Gebühr gemäß Tarif F

(6) Waagen

1.

Selbsttätige Waagen für Wägung in Fahrt (dynamische Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen)

Gebühr gemäß Tarif F

2.

Wenn ein Kranfahrzeug mit Prüfnormalen des BEV erforderlich ist, je

Fahrzeug und Stunde

105,00 Euro

(7) Dichtemessgeräte

1.

Messgeräte zur statischen Dichtebestimmung (Laborgeräte)

249,00 Euro

2.

Messgeräte zur dynamischen Dichtebestimmung (pro Dichtesonde)

211,00 Euro

3.

Aräometer ………………………………………………………………………

184,00 Euro

4.

Pyknometer …………………………………………………………………….

41,00 Euro

5.

Butyrometer und Hilfsgeräte

a)

Butyrometer

35,00 Euro

b)

Vollpipetten oder selbsttätige Pipetten für Milch, Schwefelsäure oder Amylalkohol

38,00 Euro

c)

Pipettiergeräte

55,00 Euro

6.

Atemalkoholmessgeräte

185,00 Euro

(8)

Raummessgeräte (Messkolben, Messzylinder, Vollpipetten, Büretten und Messröhren)

38,00 Euro

(9)

Messgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen (Härteprüfdiamanten, Härtevergleichsplatten)

198,00 Euro

(10)

Druckmessgeräte

Manometer und elektronische Druckmessgeräte für positiven Überdruck über
1000 bar und Vakuummeter ............................................................................... .............. 224,00 Euro

(11)

Messgeräte zur Bestimmung der Achs- und Radlast

247,00 Euro

(12)

Messwandler

28,00 Euro

Dieser Tarif gilt ab einer Stückzahl von 45 Messwandlern pro Eichtermin. Für geringere Stückzahlen pro Eichung kommt Tarif F zur Anwendung.

(13) Messgeräte für Fahrzeuge

1.

Wegstreckenzähler

139,00 Euro

2.

Geschwindigkeitsmessgeräte

139,00 Euro

3.

Verzögerungsmessgeräte

92,00 Euro

4.

Drehzahlmesser

92,00 Euro

5.

Impulszähler

92,00 Euro

6.

Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät mit oder ohne Dokumentationseinrichtung:

Bei normalem Prüfaufwand …………………………………………………………. 252,00 Euro

Bei verringertem Prüfaufwand ……………………………………………………… 121,00 Euro

7.

Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte zur Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über Straßenabschnitte, die länger als 100 m sind (Section Control) inklusive Ermittlung der Streckenlänge bis zu 2 Fahrspuren ……………………..……………………………………….... 787,00 Euro

Jede weitere Fahrspur ……………………………………………………………….. 190,00 Euro

(14) Aktivitätsmessgeräte

1.

Handkontaminationsmessgeräte

Grundgebühr mit einem Zählrohr ………………………………………...…………. 257,00 Euro

jedes weitere Zählrohr ……………………………………………………………….. 135,00 Euro

2.

Hand/Fuß Kontaminationsmessgeräte

508,00 Euro

3.

Aktivimeter (inkl. Bereitstellung von 99Tcm)

824,00 Euro

4.

Abfallmessplatz

824,00 Euro

(15) Wärmezähler

Durchflusssensoren (Volumenmessteile) mit einem Nenndurchfluss (qp)

über 60 m³/h ………………………………………………………………………….. 118,00 Euro

(16) Gebühr für Messgeräte, die nicht in den Abs. 1 bis 15 genannt sind und in den Zuständigkeitsbereich der Eichbehörde fallen: Gebühr gemäß Tarif F

 

Tarif C

(Aufhebung einer Verwendungssperre, § 5)

1.

Grundgebühr

105,00 Euro

2.

Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F

 

Tarif D

(Messtechnische Kontrolle, § 6)

(1)

Dosimeter

854,00 Euro

(2) Aktivitätsmessgeräte

Grundgebühr ………………………………………………………………………… 902,00 Euro

Jedes weitere Radionuklid ………………………………………………………….. 377,00 Euro

 

Tarif E

(Versäumnisgebühren, § 7)

(1) Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für eine auswärtige Amtshandlung, wenn diese

1.

a) nicht begonnen werden kann 10 vH

b)

abgebrochen werden muss 50 vH

der festgelegten Gebühren, bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro

2.

nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muss, für die verursachte Wartezeit jedes beauftragten Organwalters: Gebühr gemäß Tarif F

(2) Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurücknahme eines Antrags

1.

wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung die Reisebewegung des beauftragten Organwalters bereits begonnen hat 10 vH der festgelegten Gebühren

2.

wenn die Amtshandlung bereits begonnen hat 50 vH der festgelegten Gebühren

3.

wenn die Amtshandlung bereits abgeschlossen ist 100 vH der festgelegten Gebühren

4.

bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro

 

Tarif F

(Zeitgebühr, § 8)

Für jeden beauftragten Organwalter und jede angefangene Viertelstunde ………………. 12,00 Euro

 

Tarif G

(Prüfungsgebühr für Wäger, § 11)

Für jede Prüfung eines Wägers …………………………………………………………… 29,00 Euro

 

Tarif H

(Ablichtungen und Eichscheine, § 12)

1.

Ablichtungen,

jede angefangene A 4 Seite SW ……………………………………………………… 1,00 Euro

jede angefangene A 4 Seite Farbe              ………………………………………………….. 1,50 Euro

jede angefangene Seite größer als A 4 ……………………………………………….. 1,50 Euro

2.

Ausstellung eines Eichscheines ……………………………………………..………. 50,00 Euro

 

Tarif I

(Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen, § 13)

(1) Nicht zerstörende Prüfung von Maßbehältnissen, Fertigpackungen und Schankgefäßen

1.

bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem Umfang des Prüfloses von

bis zu 3200 Packungen ……………………………………………………………… 150,00 Euro

über 3200 Packungen ………………………………………………………………. 350,00 Euro

2.

bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes und einem Umfang des Prüfloses von

bis zu 3200 Packungen ………………………………………………………………. 230,00 Euro

über 3200 Packungen ………………………………………………………………… 450,00 Euro

3.

Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe (Doppelprüfplan) 20 vH der Gebühr gemäß Z 1 und Z 2

4.

für die Prüfung von Maßbehältnissen oder Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur je Stichprobe ……………………………………………………………………………. 230,00 Euro

(2) Zerstörende Stichprobenprüfungen (Stichprobenumfang 20 Stück je Los) …………. 280,00 Euro

(3) Bestimmungen der Dichte des Füllgutes

1.

wenn mit Aräometer oder elektronischem Dichtemessgerät möglich ………………… 35,00 Euro

2.

in allen anderen Fällen ………………………………………………………………... 70, 00 Euro

(4) Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen oder betrieblichen Kontrollverfahren

1.

Bis Losgröße < = 3.200 Packungen

35,00 Euro

2.

Losgröße > 3.200 Packungen

65,00 Euro

 

Tarif J

(Überwachung von Eichstellen, § 14)

1.

Eichstellen der Kategorie A

2.230,00 Euro

2.

Eichstellen der Kategorie B

3.702,00 Euro

3.

Eichstellen der Kategorie C

4.416,00 Euro

4.

Eichstellen der Kategorie D

5.174,00 Euro

5.

Gebühr für zusätzliche Überprüfungen je Los

500,00 Euro

6.

Für Überwachungen im Ausland zusätzlich Zeitgebühr gemäß § 8 Abs. 3 und 4.

 

Tarif K

(Statistische Prüfung von Messgeräten zur Verlängerung der Nacheichfrist, § 15)

1.

Elektrizitätszähler

Je Energieart des zu prüfenden Loses ………………………………………………. 813,00 Euro

2.

Wärmezähler, Balgengaszähler

Je zu prüfendes Los …………………………………………………………………. 813,00 Euro

3.

Sonstige Messgeräte: Zeitgebühr gemäß Tarif F

Die angeführten Tarife gelten bei einer Prüfung im Prüfraum einer ermächtigten Eichstelle. Bei der Durchführung der Prüfungen in Einrichtungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kommt der dreifache Tarif zur Anwendung.

 

TARIF L

(Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen, § 16)

1.

Grundgebühr

125,00 Euro

2.

Erteilung der Ermächtigung

306,00 Euro

3.

Änderung oder Erweiterung des Umfanges der Ermächtigung

125,00 Euro

Tarif M

(Statistische Prüfung von Messgeräten, § 17)

1.

Grundgebühr

125,00 Euro

2.

Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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