Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Einführungsgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat alle zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes und der Exekutionsordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit diese den Wirkungskreis der anderen Bundesministerien berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 41 EGEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 41 EGEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 41 EGEO