Gesamte Rechtsvorschrift EDZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

EDZG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 EDZG


(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

1. a)

als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder

b)

als sonstiger Bediensteter

im Exekutivdienst des Bundes oder

2.

als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung

zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.

(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2 EDZG


Das EDZ ist

1.

Exekutivbeamten oder Wachebeamten,

2.

sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden

3.

Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

§ 2a EDZG


Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von § 1 Abs. 1 als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei oder der Justizwache von der mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerin verliehen werden, dessen Personalstand der betreffende Bedienstete angehört, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

§ 2b EDZG


(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

1.

besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder

2.

andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Bundesminister für Justiz. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

§ 3 EDZG


Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden.

§ 4 EDZG


Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5 EDZG


(1) Das EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.

(2) Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30“ und die Umschrift „Für treue Dienste - Republik Österreich“. Auf der Rückseite zeigt die Medaille das Bundeswappen. Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine versilberte Öse und einen versilberten schmalen Ring hergestellt.

(2a) Das Abzeichen für besondere Tapferkeit besteht aus einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß emaillierten, golden bordierten Kreuz von 60 mm Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich ein weiß emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon mit glattem, rot emaillierten Ring. Der Ring enthält die innere Umschrift „Bundesministerium für Inneres“ oder „Bundesministerium für Justiz“ sowie in der Mitte die Aufschrift „VERDIENST“.

(3) Das Band ist weiß, 45 mm breit, mit einem 9 mm breiten rot-weiß-roten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je 1 mm breiten roten Vorstoß versehen.

(4) Das EDZ wird an der linken Brustseite zur Uniform und zur Zivilkleidung getragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Medaille in bildgetreuem verkleinertem Maßstab sowie das Tragen von schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.

(5) Das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens wird im Bereich des Bundesministeriums für Inneres durch Verordnung der Bundesministerin für Inneres festgelegt, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz.

§ 6 EDZG


Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

§ 7 EDZG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde sind.

(3) § 1 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 1 und 2 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(Anm.: (4)) Der Titel, die §§ 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 Abs. 2a und 5 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(5) § 2b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz (EDZG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz – EDuAZG)
StF: BGBl. Nr. 521/1985 (NR: GP XVI RV 688 AB 770 S. 113. BR: AB 3042 S. 469.)

Änderung

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 153/2013 (NR: GP XXIV RV 2433 AB 2551 S. 215. BR: AB 9062 S. 823.)

BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

Anmerkung

Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.9.2013 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 153/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

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