§ 21c EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21c EAG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21c EAG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21c EAG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21c EAG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21c EAG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EAG-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21b EAG-VO
§ 22 EAG-VO