§ 2 DVZ Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands

DVZ - Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des § 5 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 8 BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Wege eines Webservices.
  3. (3)Absatz 3,Teilnehmer ist der Revisionsverband. Er kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den er dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller dem Revisionsverband am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das Datum der Änderung anzugeben.
In Kraft seit 09.10.2020 bis 31.12.9999
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