Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind
1.Ziffer einsdie Studienbeihilfenbehörde
2.Ziffer 2die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen)die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen)
zuständig.
In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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