§ 1 DVPV BMUKK 2007

DVPV BMUKK 2007 - Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMUKK 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig. Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig.

In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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