§ 26 DTAV Aufenthalt in Druckluft, Warte- und Ruhezeit

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Aufenthaltszeit in Druckluft (§ 25 Abs. 4) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden ist zu beschränken. Sie darf unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der geltenden Fassung bei einem Überdruck von 1,1 bis 1,5 kp/cm2 acht Stunden, von mehr als 1,5 bis 1,8 kp/cm2 sieben Stunden, von mehr als 1,8 bis 2,1 kp/cm2 sechs Stunden, von mehr als 2,1 bis 2,4 kp/cm2 fünf Stunden und bei einem Überdruck von mehr als 2,4 bis 2,5 kp/cm2 vier Stunden bei keinem Arbeitnehmer überschreiten. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm2 ist das Ausmaß der zulässigen Aufenthaltszeit in Druckluft im Einzelfall vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.

(2) Bei einer Aufenthaltszeit in Druckluft von mehr als vier Stunden müssen Ruhepausen gewährt werden. Die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß mindestens 12 Stunden betragen.

(3) Am ersten Tag der Verwendung zu Arbeiten in Druckluft sowie am ersten Tag nach einer Unterbrechung dieser Arbeiten im Ausmaß von mehr als einer Woche dürfen sich Arbeitnehmer bei einem Überdruck von mehr als 0,5 kp/cm2 nur während der Hälfte der im Abs. 1 angegebenen Zeit in Druckluft aufhalten.

(4) Die in Druckluft beschäftigten Personen müssen sich nach dem Ausschleusen noch eine halbe Stunde im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstelle aufhalten, wenn der Überdruck in der Arbeitskammer mehr als 1,8 kp/cm2 betragen hat. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm2 ist diese Aufenthaltszeit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der Dauer des Aufenthaltes in Druckluft vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 DTAV
§ 27 DTAV