§ 14 DTAV Rekompressionskammern

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Bei einem Überdruck von mehr als 1,1 kp/cm2 ist eine Rekompressionskammer bereitzustellen, die bis zu einem Überdruck von 1,8 kp/cm2 für einen Betriebsdruck von mindestens 3,0 kp/cm2 und bei einem Überdruck von mehr als 1,8 kp/cm2 für einen solchen von mindestens 5,5 kp/cm2 geeignet sein muß. Das Fassungsvermögen von Rekompressionskammern muß in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in den Arbeitskammern Beschäftigten stehen; die Behandlung von Erkrankten durch den Arzt muß in der Kammer möglich sein.

(2) Jede Rekompressionskammer muß mindestens mit einem gegen Beschädigung geschützten Fenster aus gut durchsichtigem und genügend starkem Material ausgestattet sein; das Fenster muß so groß sein, daß eine Beobachtung der Erkrankten von außen möglich ist. Überdies müssen eine Gegensprechanlage sowie eine Personen- und eine Medikamentenschleuse vorhanden sein.

(3) Heizung, Beleuchtung sowie Luftzu- und -abfuhr müssen, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, von innerhalb und außerhalb der Kammer einzuschalten sowie zu regeln sein. Durch geeignete Einrichtungen muß in der Kammer möglichst rasch ein Druck von 3,0 bzw. 5,5 kp/cm2 erreicht und für die erforderliche Zeit aufrecht erhalten werden können. In der Zuluftleitung muß sich ein Öl- und Wasserabscheider sowie ein Schalldämpfer befinden.

(4) In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine nach Geschlecht getrennte Benutzung muss sichergestellt sein. Die erforderlichen Arzneimittel und eine betriebsbereite Einrichtung für die Beatmung mit Sauerstoff sind bereitzustellen; diese Einrichtung muß so ausgebildet sein, daß eine gefahrbringende Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer vermieden wird. Die elektrische Anlage muß so ausgeführt sein, daß durch diese bei Austreten von Sauerstoff im Störungsfall keine Gefährdung verursacht wird; insbesondere müssen Schalter außerhalb der Kammer montiert sein und Beleuchtungskörper dichte Schutzgläser besitzen. In der Kammer dürfen nur Heizkörper verwendet werden, bei denen glühende Teile mit der Luft in der Kammer nicht in Berührung kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der Kammer Vorsorge für geeignete erste Löschhilfe (§ 11 Abs. 5) zu treffen.

(5) § 13 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
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