Art. 96 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 11 betrifft andere Rechtsvorschriften)

12.

Der Art. 46 (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen werden.

(Anm.: Z 13 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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