Art. 5 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

1.

Dieses Bundesgesetz tritt - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

11.

Art. IV (Disziplinarstatut) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 begangen werden.

In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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