Art. 2 § 65 DSG Sprachliche Gleichbehandlung

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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