Art. 2 § 18 DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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