§ 1 DSFA-V Geltungsbereich

DSFA-V - Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, vom Verantwortlichen durchzuführen ist. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, vom Verantwortlichen durchzuführen ist.

In Kraft seit 10.11.2018 bis 31.12.9999
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