Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35, Absatz eins und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.
(2)Absatz 2,Ebenso sind Datenanwendungen, die
1.Ziffer einsgemäß § 18 Abs. 2 und § 50c Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, der Vorabkontrolle unterlagen und vor Ablauf des 24. Mai 2018 im Datenverarbeitungsregister registriert wurden, odergemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 50 c, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, der Vorabkontrolle unterlagen und vor Ablauf des 24. Mai 2018 im Datenverarbeitungsregister registriert wurden, oder
2.Ziffer 2gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 nicht meldepflichtig waren,gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 nicht meldepflichtig waren,
von der Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen, sofern diese Datenanwendungen mit Ablauf des 24. Mai 2018 den Vorgaben der DSGVO entsprechen und ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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