§ 88 DPL 1972 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses des verstorbenen Beamten.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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