§ 4 DPL 1972 Definition der Begriffe

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Wort Dienstposten bezeichnet jene Stelle der Landesverwaltung, die von einer physischen Person besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Für die Innehabung eines Dienstpostens muß die betreffende Person verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil; der erstere enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der letztere ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben benötigten Dienstposten.

(3) Der Dienstzweig umfaßt sämtliche Dienstposten mit der gleichen ausreichenden, facheinschlägigen Vor-(Aus-)bildung und weist auf die bestimmte fachliche Tätigkeit des Beamten hin.

(4) Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit gleichartiger Vor-(Aus-)bildung.

(5) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest. Ein nach Dienstzweig und Verwendungsgruppe verschiedener, jedoch nach den übrigen dienstrechtlichen Vorschriften genau bestimmter Amtstitel und ein fester Gehalt, unterschiedlich nur nach der betreffenden Gehaltsstufe der Dienstklasse, sind mit der Innehabung der Dienstklasse als wesentliche Merkmale verknüpft.

(6) Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes sind: die Leiter einer Gruppe hinsichtlich der unmittelbar der Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und die Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, der Bildungsdirektor der Bildungsdirektion, die Leiter einer Anstalt, einer Bezirkshauptmannschaft und die ihnen nach der internen Organisation der Landesverwaltung gleichgestellten Leiter.

(7) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamten an

1.

eine andere Dienststelle;

2.

einen anderen Dienstort.

(8) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Beamten an

1.

eine andere Dienststelle;

2.

einen anderen Dienstort.

Als Dienstzuteilung gilt auch die vorübergehende Entsendung eines Beamten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrichtung als Dienststelle. Eine derartige Entsendung ist nur mit Zustimmung des Beamten möglich.

(9) Eine Dienstreise ist die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.

(10) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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