§ 127 DPL 1972 § 127

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 128 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, daß der Vorsitzende des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Prüfungskommissäre anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.

(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.

(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 127 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 127 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 127 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 127 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 127 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 126 DPL 1972
§ 128 DPL 1972