§ 6 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b, d oder e vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.

(3) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.

(4) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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