§ 7a DO 1994 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für von § 3 Abs. 1 Z 2 erfasste Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Beamtengruppe, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

2.

eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

1.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,

2.

die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise oder

3.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.

(4) Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im Wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Abgesehen von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen ist. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Erfüllung der entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften feststeht oder festgestellt wurde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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