Anl. 3 DMV

DMV - Düngemittelverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

1. Bildung und Anzahl der Endproben verpackter Produkte

Produkt

Anzahl der Endproben

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe

3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter

Pflanzenhilfsmittel

3 Originalpackungen als Endproben

2. Probenahme für Biogasgülle sowie lose Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe:

2.1. Allgemeines

Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.

Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.

2.2. Probenahmegeräte

Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.

2.3. Umfang der beprobten Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

3.4. Probenahmeverfahren

 

Biogasgülle flüssig (<15%TS)

Biogasgülle fest (>15%TS),

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose

Homogenisierung

Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein.

Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt.

Anzahl der
Einzelproben

bis 1000m3: 10

1000 bis 3000m3: 20

3000 bis 5000m3: 30

über 5000m3: 40

Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt

_____________________________

Umfang der
Einzelproben

Umfang: mindestens 0,5 Liter

Entnahme der Einzelproben

Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden.

Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt.

Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird.

Bildung und Umfang der Sammelprobe

Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert.

Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt.

Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert.

Entnahme und Bildung von Endproben

Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet.

Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet.

Anzahl und Umfang der Endproben

3 mal 1 Liter

Behandlung der Endproben

Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

Verwendung der Endproben

Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen.

Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.

Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen.

 

In Kraft seit 10.06.2010 bis 31.12.9999
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